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Februar 1920
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März 1920
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Alltagsleben: Ehe
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Alltagsleben: Ehe
Die Ehe in den 20er Jahren war weitaus weniger durch die Verbindung von Liebenden zu verstehen, als vielmehr der wirtschaftlichen und finanziellen Besserstellung geschuldet. Insbesondere für Frauen war die Ehe auch in den 20er Jahren des 20. Jahrhunderts nach wie vor oftmals das einzige Mittel, um gesellschaftliche Anerkennung, sowie soziale Absicherung zu erhalten. So durften Frauen zwar einer Anstellung nachgehen, allerdings belief sich ihr Lohn auf ungefähr 1/3 weniger als jener für Männer, die derselben Arbeit nachgingen. Auch war es für eine Anstellung für die Frau verpflichtend, die Einwilligung eines männlichen Familienmitglieds zu erhalten; in den meisten Fällen jenes, des Ehemannes. Die Kontoeröffnungen, das Kaufen größerer Anschaffungen, wie Häuser und Automobile und selbst Fahrräder bedurften der Einwilligung des Mannes. Über das Geld, das zumeist nicht an die Frauen, sondern den Ehemännern in bar ausgezahlt wurde, entschied der Mann.

Zwar konnten sich Frauen in den 20er Jahren von ihren Ehemännern scheiden lassen, doch bewirkte dies zugleich, dass der Ehemann nicht mehr in der Verpflichtung stand, für den Unterhalt der Frau und deren Kinder aufzukommen. Auch, wenn sich der Ehemann von seiner Frau scheiden ließ, erlosch diese Verpflichtung, da in der Rechtsprechung aufgrund eines allgemeinen sozialen Stigmas davon ausgegangen wurde, dass die Ehefrau ihren ehelichen Pflichten nicht im vollumfänglichen Maße nachgekommen war.
Zu den ehelichen Pflichten zählte neben dem Recht auf Beischlaf, das gerichtlich eingeklagt werden konnte, auch die Verpflichtung, dass der Mann für die finanzielle Absicherung der Familie aufkam, während sich die Ehefrau um den Haushalt und die Kindererziehung kümmerte. Alle ehelichen Pflichten waren rechtlich einklagbar, sodass auch Frauen in der Lage waren, die Verpflichtung ihres Ehemannes einer Lohnarbeit nachzugehen, gerichtlich einzufordern.

Als Ehe war ausschließlich die Vermählung von Mann und Frau vor der Kirche und dem Staat zulässig. Homosexuelle Verbindungen waren strafbar. Das Recht auf das Weiterführen des Familiennamens oblag dem Mann, sodass Doppelnamen oder das Führen des Mädchennamens der Frau, außer innerhalb des Adels aufgrund der Ahnenlinien, nicht gestattet waren. Eine Eheschließung bedurfte bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres der Einwilligung der Eltern bzw. anderer erwachsener Personen der Familie; sowohl für den Mann, als auch für die Frau.